Selbstschuldnerische Bürgschaft




Generell unterscheidet man zwei Arten von Bürgschaften. So kann eine
Privatperson sich gegenüber dem Darlehensgeber verpflichten, für die
Erfüllung der Verpflichtungen des Darlehensnehmers einzustehen.
Üblicherweise verlangt der Darlehensgeber eine sogenannte
selbstschuldnerische Bürgschaft, d. h. der Bürge kann in Anspruch
genommen werden kann, ohne dass die Zahlungsunfähigkeit des
Hauptschuldners feststehen muss. Zum anderen gibt es
MaBV-Bürgschaften. Wenn ein Objekt noch nicht fertiggestellt ist, und
somit die Grundschuld für die Bank des Käufers noch nicht eingetragen
werden kann, kann mittels MaBV-Bürgschaft die Bank des
Immobilienverkäufers in diesem Fall einspringen. Die MaBV-Bürgschaft
bietet für den Darlehensgeber sowie für den Käufer eine Sicherheit für
den Fall, dass der Bau des Objektes nicht fertiggestellt werden kann.
Weiterhin können bei der Baufinanzierung Bürgschaften übernommen
werden - wie im öffentlich geförderten Wohnungsbau durch die
Wohnungsbauförderungsanstalt, die Bundesländer u.a. - oder durch
öffentlich-rechtliche Kreditinstitute bei Nachrangfinanzierungen.
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