Abschreibung




Absetzung für Abnutzung = AfA; bezeichnet allgemein die Wertminderung
eines Wirtschaftsgutes (z.B. eines Gebäudes), die mit einem bestimmten
Prozentsatz jährlich als steuerlicher Verlust geltend gemacht werden
kann. Die Abschreibungsmöglichkeiten für Wohneigentum im Rahmen der
Grundförderung nach § 10 e des Einkommenssteuergesetzes (bis zu 44
Prozent von max. 330.000 Mark innerhalb von 8 Jahren) wurden zum
01.01.1996 durch die Eigenheimzulage ersetzt.
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